Die sich im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen (im nachfolgenden „Anlagen“ genannt), sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen (im nachfolgenden „Anlagenteile“ genannt) getroffenen Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden ergeben sich aus der Bestellung, der Auftragsbestätigung und deren Geschäftsbedingungen. Unsere Lieferungen, Leistungen, sowie Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungsleistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt werden. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit für Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Bei den dem Angebotsschreiben beigefügten Begleitunterlagen wie Datenblätter, Beschreibungen oder Abbildungen kann es unter Umständen zu Abweichungen kommen. In diesem Fall hat die in unserem Angebotsschreiben enthaltene Anlagenbeschreibung Vorrang vor den Angaben in den Begleitunterlagen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sofort innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig. Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Für Verzugszinsen werden unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszins für Unternehmer und bei Verbrauchern gleichermaßen berechnet. Dies gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, bleibt ihm der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens gestattet. Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen gem. § 288 BGB bleibt jedoch unberührt. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung eines Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Weitergehende etwaige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Wir behalten uns das Recht vor bei Erstlieferung auf Vorkasse zu bestehen. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise gelten für 4 Wochen ab Angebotsdatum, sollte nichts anderes auf dem Angebot angegeben sein. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Wir sind berechtigt, beim Forderungseinzug auf die Dienste eines Factoring-Unternehmens (Factor) zurückzugreifen und zu diesem Zweck unsere Kundenforderungen an einen Factor abzutreten.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhalten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt nur dann, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Der Kunde wird von uns über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informiert und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung zurückerstattet. Wir sind ebenso aus wichtigem Grund zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde uns gegenüber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Wir sind auch zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen den Kunden gefährdet ist, weil z.B. eine Zwangsvollstreckung gegen den Kunden fruchtlos durchgeführt wurde, der Kunde die Vermögensauskunft abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.
Der Kunde stellt Informationen, Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung unserer vereinbarten Leistungen erforderlich ist, auf unsere Anforderung hin rechtzeitig zur Verfügung.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig
Der Kunde muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.
Bauliche Voraussetzungen sind insbesondere:
Der Kunde gestattet uns, sowie von uns beauftragten Dritten freien Zugang zum Standort der Montage.
Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Kunden ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Wir weisen darauf hin, dass die Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Kunden auf eigene Gefahr geschieht. Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.
Ein Mangel der Anlage liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag oder Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können. Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falscher Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtungen hinaus gehende Garantie wird durch uns nicht übernommen.
Unsere Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), haften wir nur für vorhersehbare vertragstypische Schäden. Soweit die Haftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderen Hinweisen weiterzuleiten.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertag unser Geschäftssitz. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der ADREX Service GmbH mit Sitz in 72108 Rottenburg am Neckar („ADREX Service“) und ihren Vertragspartnern (jeweils der „Kunde“), die eine von ADREX Service zu erbringende entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben (die „Leistungen“). Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB (der „Verbraucher“) oder um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB (der „Unternehmer“) handelt. ADREX Service und der Kunde sind jeweils eine „Partei“ und zusammen auch die „Parteien“.
1.2 Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.3 Den AGB von ADREX Service entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt ADREX Service nur insoweit an, als ADREX Service diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis findet stets Anwendung, mithin insbesondere auch dann, wenn ADREX Service in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunde (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ADREX Service maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Sofern in diesen AGB als Formerfordernis die Schriftform verlangt wird, genügt bei rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen, einschließlich der Abgabe und Annahme von Angeboten die Textform im Sinne des § 126 b BGB (z. B. Fax, E-Mail, Messengerdienste, wie z. B. WhatsApp).
1.7 Schließen zwei oder mehr Kunden („mehrere Kunden“) mit ADREX Service einen Dienstleistungsvertrag (zur Definition siehe Ziffer 2.1) werden diese trotz Personenmehrheit einheitlich als der „Kunde“ bezeichnet. Sie bevollmächtigen sich wechselseitig zur Entgegennahme von Erklärungen von ADREX Service sowie zur Abgabe eigener Erklärungen an ADREX Service. Diese Bevollmächtigung gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen und für Preisanpassungen durch ADREX Service, nicht aber für die Abgabe von Kündigungserklärungen oder den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Mehrere Kunden haften für alle Pflichten aus dem mit ADREX Service geschlossenen Dienstleistungsvertrag als Gesamtschuldner.
2.1 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere auch Art und Umfang der von ADREX Service zu erbringenden Leistungen, ergeben sich aus dem von ihnen über die Erbringung von Leistungen abgeschlossenen Vertrag (der „Dienstleistungsvertrag“). Bestandteil dieses Dienstleistungsvertrages sind diese AGB und die gegebenenfalls weiteren im Dienstleistungsvertrag als Vertragsbestandteil vereinbarten Dokumente.
2.2. Sofern der Vertragsschluss nicht durch Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgt, findet der Vertragsschluss regelmäßig durch Annahme eines von ADREX Service gegenüber dem Kunden abgegebenen Angebots statt. Gibt ausnahmsweise der Kunde ein verbindliches Angebot (z. B. Auftrag) an ADREX Service ab, erfolgt der Vertragsschluss durch Annahme des Angebots durch ADREX Service (z. B. Auftragsbestätigung).
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, ADREX Service alle von dieser für die Angebotserstellung angeforderten Informationen und Unterlagen, insbesondere
vollständig und in geeigneter Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung der von ADREX Service angeforderten Informationen hat nach bestem Wissen des Kunden zu erfolgen. Auf Verlangen wird der Kunde ADREX Service auch eine Besichtigung der Anlagentechnik und der damit in Zusammenhang stehenden Bestandteile des Gebäudes und der zugehörigen Außenflächen ermöglichen.
2.4 Angebote von ADREX Service sind, soweit nicht anders vereinbart, für die Dauer von 14 Kalendertagen ab Zugang beim Kunden bindend. Mit Ablauf der Bindungsfrist erlischt das Angebot.
2.5 Angebote vom Kunden können von ADREX Service innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Angebots bei ADREX Service angenommen werden.
2.6 Erklärt der Kunde die Annahme eines Angebots von ADREX Service nach Ablauf der Bindungsfrist oder gibt der Kunde auf der Grundlage eines erloschenen Angebots eine Bestellung ab, so stellt dies ein neues Angebot des Kunden dar, welches für einen wirksamen Vertragsschluss der Annahme durch ADREX Service bedarf. Ziffer 2.4 gilt entsprechend. Alternativ kann das Angebot des Kunden von ADREX Service auch mit Ausführung der Leistung angenommen werden.
3.1 ADREX Service erbringt für den Kunden die in dem mit diesem abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag jeweils vereinbarten Leistungen. Hierzu gehören
3.2 Sofern und soweit in dem mit dem Kunden abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag und seinen Anlagen nichts abweichendes vereinbart ist, ergibt sich der Umfang der von ADREX Service nach dem Dienstleistungsvertrag zu erbringenden Leistungen aus diesen AGB.
3.3 Hat ADREX Service die von ihr geschuldeten Leistungen „werktäglich“ zu erbringen, ist damit der Zeitraum von Montag bis Freitag von jeweils 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr gemeint. Als „Werktage“ im Sinne der nachfolgenden Ziffer 4 zählen mit Ausnahme von Samstagen, Sonn- und Feiertagen alle Wochentage von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
4.1 Bei im Dienstleistungsvertrag vereinbartem „Monitoring“ führt ADREX Service für den Kunden eine automatisierte Fernüberwachung der Anlagentechnik des Kunden durch. Hierzu gehört
4.2 Für die Erbringung des Monitorings im vorstehend dargestellten Umfang durch ADREX Service ist eine ständige Verbindung der Anlagentechnik per LAN-Internetverbindung des Kunden erforderlich. Der Kunde gewährleistet auf seine Kosten eine durchgehende Konnektivität seiner LAN-Internetverbindung, insbesondere deren mit Ausnahme von netzbedingten Verbindungsabbrüchen durchgehende Aktivität und Funktionalität für die Herstellung einer stabilen Verbindung zur Anlagentechnik. Kommt es zu Verbindungsabbrüchen zwischen Anlagentechnik und der LAN-Internetverbindung des Kunden und stellt der Kunde fest, dass sich die Verbindung zwischen Anlagentechnik und der LAN-Internetverbindung auch nach einem Neustart des Routers nicht von selbst wiederherstellt, ist der Kunde verpflichtet, ADREX Service hierüber unverzüglich zu informieren.
4.3 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ADREX Service zum Zwecke des von ihr geschuldeten Monitorings regelmäßig per Fernzugriff auf die Anlagentechnik des Kunden zugreift und dabei insbesondere Daten der Anlagentechnik zum Zwecke der Vertragserfüllung ausliest, speichert und verwendet sowie Einstellungen der Anlagentechnik prüft und zum Zwecke der Störungsbeseitigung und/oder Leistungsoptimierung verändert.
4.4 Der Kunde ist außerdem damit einverstanden, dass ADREX Service dem Kunden Benachrichtigungen bei Störungen und Fehler sowie die monatlichen Ertrags- und Störungsmeldungsberichte per Telefon mitteilt und/oder per Email zusendet. Der Kunde wird ADREX Service dazu eine gültige Emailadresse mitteilen.
5.1 Bei vereinbarter „Fehleranalyse“ führt ADREX Service auf der Grundlage der ihr vom Kunden zum Fehler bzw. Störung der Anlagentechnik mitgeteilten Informationen und dazu überlassenen Unterlagen sowie der durch Auslesung der Datenspeicher der Anlagentechnik gegebenenfalls erhaltenen Störungs- und Fehlermeldungen eine Untersuchung der Anlagentechnik des Kunden durch. Sofern und soweit möglich, wird ADREX Service bei Feststellung der Ursache für den Fehler bzw. die Störung diese beseitigen.
5.2 Über die durchgeführte Untersuchung und dabei festgestellte Ursachen für den Fehler bzw. Störung der Anlagentechnik sowie gegebenenfalls durchgeführte Beseitigungsmaßnahmen erhält der Kunde von ADREX Service eine Zusammenfassung per Email übersandt. Sofern und soweit die festgestellten Ursachen für den Fehler bzw. die Störung nicht beseitigt werden konnten, enthält dieser Bericht nach Möglichkeit auch Empfehlungen für deren Beseitigung.
6.1 Bei im Dienstleistungsvertrag vereinbarter „Inspektion“ führt ADREX Service innerhalb der nachfolgend angegebenen Intervalle für die vom Kunden im Dienstleistungsvertrag auszuwählenden Anlagen (Photovoltaikanlage und/oder Energiespeicher) eine Überprüfung auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit der ausgewählten Anlagen im nachfolgend dargestellten Umfang durch.
6.2 Photovoltaikanlage
Bei Inspektion der Photovoltaikanlage werden von ADREX Service einmal jährlich die nachfolgenden Überprüfungen durchgeführt:
6.2.1 Überprüfung mechanisch
6.2.2 Überprüfung Elektro (Gleichstromseite)
6.2.3 Überprüfung Elektro (Wechselstromseite)
6.3 Energiespeicher
Bei Inspektion des Energiespeichers werden von ADREX Service einmal jährlich die nachfolgenden Überprüfungen durchgeführt:
7.1 Bei „E-Check PV“ handelt es sich um eine standardisierte und zertifizierte Vorgehensweise vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) zur Prüfung von Photovoltaikanlagen.
7.2 Bei im Dienstleistungsvertrag vereinbartem „E-Check PV“ führt ADREX Service zusätzlich zur Inspektion der Photovoltaikanlagen gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 6.2 einmal jährlich eine Überprüfung der Photovoltaikanlage des Kunden auf der Grundlage der Regelwerke VDE 0105-100 oder VDE 0126-23 durch.
7.3 Folgende Maßnahmen werden bei einem E-Check PV durchgeführt:
8.1 Bei vereinbarter „Reinigung“ werden die Oberflächen der Photovoltaikmodule der Anlagentechnik, also die Glasflächen und Rahmen, professionell und fachgerecht gereinigt. Strom und Wasser, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist, sind vom Kunden unentgeltlich zu gestatten.
8.2 Für die Erbringung der Reinigungsleistungen bedient sich ADREX Service nach ihrem eigenen Ermessen qualifizierter Partnerunternehmen.
9.1 Bei vereinbarter „Instandsetzung“ werden Mängel der Anlagentechnik durch Reparatur oder Austausch von schadhaften Komponenten der Anlagentechnik beseitigt. Als Mängel im Sinn dieser Ziffer 9 gilt jede negative Abweichung des Ist-Zustandes der Anlagentechnik von ihrem Soll-Zustand. Hierzu gehören insbesondere Defekte, Beschädigungen, Fehlfunktionen und Leistungsdefizite, welche die vom Hersteller der zur Anlagentechnik gehörenden Bestandteile angegebenen Toleranzen überschreiten.
10.1 Bei Instandsetzungen, Fehleranalysen und Reinigungen wird dem Kunden, soweit möglich, bei Vertragsschluss der voraussichtliche Preis für die jeweilige Leistungserbringung mitgeteilt (der „Kostenvoranschlag“). Kann die jeweilige Leistung zu dem im Kostenvoranschlag genannten Preis nicht durchgeführt werden oder hält ADREX Service während der Leistungserbringung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten bzw. Untersuchungen für notwendig, so ist die Zustimmung des Kunden einzuholen, wenn der angegebene Preis um mehr als 10% überschritten wird.
10.2 Ein Kostenvoranschlag, welcher verbindliche Preisansätze enthält, ist vom Kunden vor Ausführung der Instandsetzung, Fehleranalyse oder Reinigung ausdrücklich von ADREX Service zu verlangen. Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags ist vom Kunden zu den im Zeitpunkt der Beauftragung von ADREX Service mit der Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags geltenden Stundensätzen zu vergüten. Die zur Abgabe des verbindlichen Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der beauftragten Instandsetzung, Fehleranalyse oder Reinigung der verwertet werden können.
11.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages für eine durchzuführende Instandsetzung erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Instandsetzung aus von ADREX Service nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil 11.1.1 der beanstandete Fehler bzw. das Problem bei der Prüfung nicht aufgetreten ist,
11.1.2 Ersatzteile oder Austauschgeräte nicht zu beschaffen sind,
11.1.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
11.1.4 der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
11.2 Der Instandsetzungsgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten zur Untersuchung der betreffenden Sache nicht erforderlich waren.
11.3 Ziffer 11.1 gilt für Fehleranalysen und Reinigungen entsprechend, wenn diese aus von ADREX Service nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, bei Fehleranalysen insbesondere aus den in Ziffer 11.1, 11.1.3 und 11.1.4, und bei Reinigungen insbesondere aus den in Ziffer 11.1.3 und 11.1.4 genannten Gründen.
12.1 Kann eine instand zu setzende Sache nicht vor Ort beim Kunden repariert werden, so wird, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport der instand zu setzenden Sache einschließlich einer etwaig erforderlichen Verpackung und Verladung zum Hersteller der instand zu setzenden Sache nach Wahl des Kunden auf seine Rechnung von ADREX Service durchgeführt oder vom Kunden auf seine Kosten zum Werk des Herstellers angeliefert und nach Durchführung der Instandsetzung durch den Kunden wieder abgeholt, wobei es ADREX Service und dem Kunden jeweils unbenommen bleibt, einen Dritten mit der Anlieferung und Abholung der zu reparierenden Sache zu beauftragen. Die Transportgefahr bei An- und Abtransport der zu instand zusetzenden Sache trägt sowohl bei Durchführung durch ADREX Service als auch bei Durchführung durch den Kunden der Kunde.
12.2 Führt ADREX Service den An- und Abtransport der instand zu setzende Sache für den Kunden durch, kann dieser von ADREX Service verlangen, dass der An- und Abtransport auf Kosten des Kunden gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z.B. Diebstahl, Bruch und Feuer versichert wird.
13.1 Fristen für die Erbringung von Leistungen durch ADREX Service werden mit dem Kunden individuell vereinbart.
13.2 Vereinbarungen von Fristen für die Durchführung von Instandsetzungen, Fehleranalysen und Reinigungen sind aufgrund ihres schätzungsbasierten Charakters grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt dann nicht, wenn zwischen ADREX Service und dem Kunden eine Frist für die Durchführung einer Instandsetzung, Fehleranalyse oder Reinigung ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist für Durchführung einer Instandsetzung, Fehleranalyse oder Reinigung kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der jeweils zu erbringenden Arbeiten genau feststeht.
13.3 Eine als verbindlich vereinbarte Frist für die Durchführung einer Instandsetzung, Fehleranalyse oder Reinigung ist eingehalten, wenn ADREX Service die geschuldete Leistung fertiggestellt und dem Kunden die Fertigstellung der geschuldeten Leistung bis zum Ablauf der Frist angezeigt hat.
13.4 Wird der ursprüngliche Instandsetzung-, Fehleranalyse- oder Reinigungsauftrag nachträglich geändert und/oder ergänzt, verlängert sich eine hierfür verbindlich vereinbarte Frist um eine in Anbetracht der Änderung und/oder Ergänzung des jeweiligen Auftrags angemessene Zeitspanne.
13.5 Verzögert sich die Fertigstellung der von ADREX Service zu erbringenden Leistungen aufgrund von Umständen, die ADREX Service nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Krieg, Naturgewalten, Epidemien oder Pandemien, so tritt, soweit diese Umstände auf die Fertigstellung der von ADREX Service zu erbringenden Leistungen einen erheblichen Einfluss haben, eine angemessene Verlängerung der für diese jeweils vereinbarten Frist ein.
13.6 Der Eintritt des Verzugs von ADREX Service bei der Erbringung von Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden in Schriftform erforderlich.
13.7 Die Rechte des Kunden und die gesetzlichen Rechte von ADREX SERVICE bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
14.1 Handelt es sich bei der von ADREX Service zu erbringenden Leistung um eine im Sinne von § 640 Abs.1 BGB abnahmefähige Leistung, ist der Kunde unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung der Leistung durch ADREX Service (die „Fertigstellungsanzeige“) zu deren Abnahme verpflichtet. Zu diesem Zweck hat der Kunde die von ADREX Service erbrachte Leistung auf Mängel zu untersuchen, insbesondere, soweit nach Art der erbrachten Leistung möglich, zu erproben.
14.2 Die von ADREX Service erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines Mangels in Schriftform verweigert.
14.3 Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ADREX Service für für den Kunden erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehält.
14.4 Bei einer Untersuchung der von ADREX Service insbesondere auch bei deren Erprobung, vom Kunden festgestellte Mängel sind ADREX Service vom Kunden unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
14.5 Der Kunde hat ADREX Service unverzüglich eine Überprüfung der behaupten Mängel an dem Ort, an welchem die Leistung von ADREX Service erbracht wurde, zu ermöglichen.
14.6 Erweist sich die von ADREX Service erbrachte Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist ADREX Service zur Beseitigung des Mangels gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist (z. B. unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Kunden gegenüber ADREX Service). Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
15.1 Hat ADREX Service für den Kunden eine Instandsetzung durchgeführt, behält sich ADREX Service das Eigentum an allen von ihr für die durchgeführte Instandsetzung verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie sonstigen Sachen, die dem Kunden mit der durchgeführten Instandsetzung übergebenen werden, bis zum vollständigen Ausgleich der ADREX Service für die durchgeführte Instandsetzung zustehenden Vergütung vor.
15.2 ADREX Service steht wegen ihrer Forderung aus dem mit dem Kunden über die Durchführung einer Instandsetzung abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag ein Pfandrecht an der reparierten Sache zu, wenn diese aufgrund des Dienstleistungsvertrages über die durchzuführende Instandsetzung in den Besitz von ADREX Service gelangt ist. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher für den Kunden durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der reparierten Sache in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche von ADREX Service gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit die Ansprüche von ADREX Service, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
16.1 Der Kunde ist dazu verpflichtet, ADREX Service und ihre Mitarbeiter bei der Erbringung von Leistungen im erforderlichen und dem Kunden zumutbaren Umfang zu unterstützen. Sofern und soweit die Leistungen vor Ort beim Kunden vorzunehmen sind, hat der Kunde seine Unterstützungsleistungen so zu erbringen, dass ADREX Service mit ihrer Leistung am vereinbarten Termin unverzüglich nach Ankunft beim Kunden beginnen und diese ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchführen kann.
16.2 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gem. vorstehender Ziffer 16.1 hat der Kunde insbesondere, 16.2.1 sicherzustellen, dass ADREX Service und ihre Mitarbeiter am vereinbarten Termin uneingeschränkten Zugang zur Anlagentechnik, allen zugehörigen Räumen und Flächen einschließlich von Außenflächen sowie Anschlüssen, insbesondere für Elektrik und Internet erhalten. Bewegliche Sachen, welche den Zugang zur Anlagentechnik erheblich behindern, hat er rechtzeitig wegzuschaffen. Der Kunde hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die Räume und Flächen, die ADREX Service für die Erbringung der jeweiligen Leistung zu betreten hat, ausreichend beleuchtet sind; 16.2.2 auf Verlangen ADREX Service alle für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen oder zweckmäßigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere Dokumentationen, sowie etwaiges Zubehör zur Analgentechnik zur Verfügung zu stellen;
16.2.3 auch ungefragt ADREX Service über ihm – dem Kunden – bekannte Umstände, die bei objektiver Betrachtung für ADREX Service für die Erbringung der jeweils angefragten Leistung relevant sein könnten, wie z. B. besondere Risiken oder Gefahrenlagen bei durchzuführenden Instandsetzungen, zu informieren; und
16.2.4 ADREX Service die Benutzung von Heizung, Strom, Wasser und Internet, soweit dies für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich ist, unentgeltlich zu gestatten.
16.3 Kommt der Kunde seinen Pflichten gemäß dieser Ziffer 16 nicht nach, ist ADREX Service nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ADREX Service unberührt.
17.1 Die ADREX Service für ihre Leistungen jeweils zustehende Vergütung ergibt sich aus dem mit dem Kunden über Leistungen im Sinne von vorstehender Ziffer 3 abgeschlossen Dienstleistungsvertrag.
17.2 Sofern und soweit mit dem Kunden eine Vergütung für die von ADREX Service zu erbringenden Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde, sind die von ADREX Service zu erbringenden Leistungen wie folgt zu vergüten:
Die Vergütung der Leistungen von ADREX Service erfolgt nach Zeitaufwand zu den jeweils von ADREX Service für ihre Mitarbeiter bei Vertragsabschluss geltenden Stundensätzen. Bei der Erbringung von Leistungen eingesetztes Material, insbesondere Zubehör- und Ersatzteile, Reinigungs- und Schmiermittel sowie sonstige Komponenten, werden dem Kunden zu den jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Preisen von ADREX Service gesondert berechnet. Die jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Stundensätze und Preise für Material werden dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Erforderliche Auslagen erstattet der Kunde ADREX Service in Höhe der nachgewiesenen Kosten. Reiszeiten werden dem Kunden mit dem hälftigen des für den jeweiligen Mitarbeiter von ADREX Service geltenden Stundensatz berechnet. Fahrkosten rechnet ADREX Service gegenüber dem Kunden mit 0,95 € / gefahrenem Kilometer ab.
17.3 Alle Vergütungen bzw. Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
17.4 Für die vom Kunden nach dem Dienstleistungsvertrag in Zahlungsintervallen zu bezahlenden Vergütungen gelten die folgenden Definitionen:
Unter
17.4.1 „monatlich“ bzw. „einem Monat“ wird eine Frist von 30 Tagen;
17.4.2 „jährlich“ bzw. „einem Jahr“ wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden.
17.5 Sofern und soweit im Dienstleistungsvertrag oder im jeweiligen Einzelfall mit dem Kunden keine vorrangigen Fälligkeitstermine für von ihm an ADREX Service zu bezahlende Vergütungen vereinbart sind, ist der in der Rechnung ausgewiesene Betrag innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn in der Rechnung ein abweichender Fälligkeitstermin angegeben ist. In diesem Fall ist der in der Rechnung angegebene Fälligkeitstermin maßgeblich.
17.6 Zahlungen des Kunden haben ausschließlich per Banküberweisung auf eines der von ADREX Service auf der Rechnung angegebenen oder dem Kunden auf andere Weise bekanntgegebenen Bankkonten oder durch Lastschrift im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens zu erfolgen. In letzterem Fall hat der Kunde ADREX Service ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen. Mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats erklärt der Kunde sich damit einverstanden, dass ADREX Service die vom Kunden jeweils geschuldete Vergütung, für die er ADREX Service ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, von seinem von ihm angegebenen Bankkonto einzieht. Dieses Einverständnis gilt auch für alle zukünftig vom Kunden geschuldete Vergütungen, für die er ADREX Service ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt; sie ist jedoch jederzeit widerruflich. Die Belastung des vom Kunden angegebenen Bankkontos erfolgt am jeweiligen Fälligkeitstermin (siehe Ziffer 17.5), frühestens jedoch sieben Werktage seit Zugang der Rechnung. Die Frist für die Vorabankündigung der Einziehung des Lastschriftbetrags wird bei allen Arten von Lastschriften (z.B. Einmal- oder Erstlastschrift oder wiederkehrenden Lastschriften) auf sieben Werktage vor Belastung des Bankkontos des Kunden verkürzt. Die Vorabankündigung erfolgt schriftlich. Als „Werktage“ im Sinne dieser Ziffer 17.5 zählen mit Ausnahme von Samstagen, Sonn- und Feiertagen alle Wochentage, also Montags bis Freitags.
17.7 Soweit der Kunde für von ihm geschuldete Vergütungen kein SEPA-Lastschriftmandat an ADREX Service erteilt hat, kommt es für die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Zahlung nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den Tag der Gutschrift des Geldes auf dem Bankkonto von ADREX Service an. Erfolgt die Gutschrift der jeweiligen Zahlung des Kunden nach Ablauf des für diese geltenden Fälligkeitstermins (siehe Ziffer 17.5), gilt diese trotzdem als rechtzeitig, wenn der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
17.8 Ist in der Rechnung kein abweichender Fälligkeitstermin angegeben, kommt der Kunde, wenn er für die Bezahlung der jeweils geschuldeten Vergütung kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, mit Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziffer 17.5 S.1 in Verzug. § 286 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält ADREX Service sich vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von ADREX Service auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt.
17.9 Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte gegenüber Forderungen von ADREX Service nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Gegenüber Forderungen von ADREX Service stehen dem Kunden Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
17.10 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von ADREX Service auf die ihr zustehende Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist ADREX Service nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung des Vertrages berechtigt (§ 321 BGB). Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
17.11 Preisanpassung
17.11.1 ADREX Service wird die auf der Grundlage des mit dem Kunden bestehenden Dienstleistungsvertrages zu zahlenden Preise mit Ausnahme der Vergütungen für Versicherungsdienstleistungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die jeweilige Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen oder eine Erhöhung oder Absenkung der Löhne und Gehälter zu einer veränderten Kostensituation führen.
17.11.2 Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten oder Löhnen und Gehältern, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten oder Materialkosten, sind von ADREX Service die Preise, für die die gesunkenen Kosten maßgeblich sind, zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ADREX Service wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
17.11.3 Eine Preisanpassung nach den vorstehenden Vorschriften der Ziffern 17.11.1 und 17.11.2 teilt ADREX Service dem Kunden in Schriftform mit (die „Preisanpassungsmitteilung“). Die Preisanpassung wird mit Zugang der Preisanpassungsmitteilung beim Kunden wirksam.
18.1 ADREX Service haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von ADREX Service, oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ADREX Service beruhen. Im Übrigen ist die Haftung von ADREX Service für Schäden ausgeschlossen.
18.2 Ausnahmen von den Haftungsausschlüssen und Beschränkungen
18.3 Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffer 18.1 gelten nicht
18.3.1 bei der Verletzung wesentlicher oder typischer Vertragspflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) von ADREX Service. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die die vertragsgemäße Durchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
18.3.2 bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ADREX Service oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe beruhen;
18.3.3 bei Mängeln, die ADREX Service, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen hat;
18.3.4 wenn ADREX Service eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat;
18.3.5 sofern und soweit ADREX Service eine Beschaffenheit der Ware mit dem Kunden vereinbart hat;
18.3.6 eine Haftung nach dem Gesetz zwingend vorgesehen ist, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
18.4 In den vorstehenden Fällen haftet ADREX Service nach den gesetzlichen Bestimmungen nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 18.3.
18.5 Sofern und soweit ADREX Service nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, ist die Haftung von ADREX Service auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
18.6 Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jedoch Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab ihrem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Schadensersatzansprüche des Kunden, für die ADREX Service aufgrund der Ausnahmen gemäß Ziffer 18.2 nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere einschließlich von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) haftet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Mit Eintritt der Verjährung der Gewährleistungsansprüche sind auch die Rechte des Kunden auf Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
18.7 Wegen einer Verletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ADREX Service die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
19.1 Alle vom Kunden und umgekehrt im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen und Unterlagen behandeln ADREX Service und der Kunde jeweils streng vertraulich. Die jeweils erhaltenen Informationen und Unterlagen sind auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß dieser Ziffer 19 bestehen für die jeweils verpflichtete Partei nicht, wenn die betreffende Information oder Unterlage im Zeitpunkt des Erhalts durch die jeweilige Partei bereits öffentlich bekannt ist, ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich bekannt wird, die jeweils verpflichte Partei aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmung zur Offenlegung der jeweiligen Information oder Unterlage verpflichtet ist.
20.1 Für Kunden, die Kaufleute sind und in dieser Eigenschaft einen Vertrag mit ADREX Service abgeschlossen haben, gilt folgendes:
20.2 Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von ADREX Service in 72108 Rottenburg am Neckar. In allen Fällen ist ADREX Service jedoch gleichermaßen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder einer vorherigen Individualabrede zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
20.3 Für die Vertragsbeziehung zwischen ADREX Service und dem Kunden sowie für die Beurteilung dieser AGB gilt ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen ADREX Service und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der ADREX Service GmbH mit Sitz in 72108 Rottenburg am Neckar („ADREX Service“) und ihren Vertragspartnern (jeweils der „Kunde“), die eine von ADREX Service zu erbringende Versicherungsdienstleistung zum Gegenstand haben (die „Leistungen“). Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB (der „Verbraucher“) oder um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB (der „Unternehmer“) handelt. ADREX Service und der Kunde sind jeweils eine „Partei“ und zusammen auch die „Parteien“.
1.2 Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.3 Den AGB von ADREX Service entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt ADREX Service nur insoweit an, als ADREX Service diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis findet stets Anwendung, mithin insbesondere auch dann, wenn ADREX Service in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunde (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ADREX Service maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Sofern in diesen AGB als Formerfordernis die Schriftform verlangt wird, genügt bei rechtserheblichen Erklärungen, An-zeigen und Auskunftsverlangen, einschließlich der Abgabe und Annahme von Angeboten, die Textform im Sinne des § 126 b BGB (z. B. Fax, E-Mail, Messengerdienste, wie z. B. WhatsApp).
1.7 Schließen zwei oder mehr Kunden („mehrere Kunden“) mit ADREX Service einen Dienstleistungsvertrag (zur Definition siehe Ziffer 2.1) werden diese trotz Personenmehrheit einheitlich als der „Kunde“ bezeichnet. Sie bevollmächtigen sich wechselseitig zur Entgegennahme von Erklärungen von ADREX Service sowie zur Abgabe eigener Erklärungen an ADREX Service. Diese Bevollmächtigung gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen und für Preisanpassungen durch ADREX Service, nicht aber für die Abgabe von Kündigungserklärungen oder den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Mehrere Kunden haften für alle Pflichten aus dem mit ADREX Service geschlossenen Dienstleistungsvertrag als Gesamtschuldner.
2.1 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere auch Art und Umfang der von ADREX Service zu erbringenden Versicherungsdienstleistungen, ergeben sich aus dem von ihnen über die Erbringung von Leistungen ab-geschlossenen Vertrag (der „Dienstleistungsvertrag“). Bestandteil dieses Dienstleistungsvertrages sind diese AGB und die weiteren im Dienstleistungsvertrag als Vertragsbestandteil vereinbarten Dokumente.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, ADREX Service alle von dieser für die Angebotserstellung angeforderten Informationen und Unterlagen, insbesondere
vollständig und in geeigneter Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung der von ADREX Service angeforderten Informationen hat nach bestem Wissen des Kunden zu erfolgen. Auf Verlangen wird der Kunde ADREX Service auch eine Besichtigung der Anlagentechnik und der damit in Zusammenhang stehenden Bestandteile des Gebäudes und der zugehörigen Außenflächen ermöglichen.
3.1 Hat der Kunde im Dienstleistungsvertrag ADREX Service mit der Erbringung von Versicherungsdienstleistungen beauftragt, so hat ADREX Service die im Dienstleistungsvertrag ausgewählten Bestandteile der Kunden-Anlage in den zwischen ADREX Service als Versicherungsnehmer (auch der „Versicherungsnehmer“ im Sinne dieser AGB) und der Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in 68165 Mannheim, Augustaanlage 66, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 7501 als Versicherer (der „Versicherer“ im Sinne dieser AGB) bestehenden Versicherungsvertrag „LUMIT Pro – Sachversicherung“ (die „Sachversicherung“) zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen aufzunehmen und mitzuversichern sowie die dafür anfallenden Beiträge an den Versicherer jeweils bei Fälligkeit zu entrichten.
3.2 ADREX Service handelt bei der Erfüllung des ihm vom Kunden erteilten Auftrags zur Aufnahme und zur Mitversicherung der ausgewählten Bestandteile der Kunden-Anlage ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer der zwischen ihr und dem Versicherer bestehenden Sachversicherung. ADREX Service ist also weder selbst Versicherer noch ist sie Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler.
3.3 Der Sachversicherung liegen die nachfolgend aufgeführten Versicherungsbedingungen zugrunde, aus denen sich auch der geltende Versicherungsumfang ergibt:
3.3.1 Abschnitte A und B der LUMIT Allgemeine Bedingungen 2021 für die verbundene Energietechnik-Versicherung – LUMIT AVB Energietechnik ´21 (Stand: 01.01.2021);
3.3.2 Besondere Vereinbarungen zur LUMIT Pro – Sachversicherung;
3.3.3 Deklaration zur LUMIT Pro – Sachversicherung.
Die vorstehend aufgeführten Versicherungsbedingungen werden nachfolgend zusammen auch die „Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen“ genannt. Diese können vom Kunden auch auf www.adrex.de/agb eingesehen werden.
4.1 Mit Aufnahme des jeweils ausgewählten Bestandteils der Kunden-Anlage in die Sachversicherung und Zugang des Versicherungszertifikats beim ADREX Service erlangt der Kunde für die mitversicherten Bestandteile seiner Kunden-Anlage Versicherungsschutz in dem Umfang und zu den Bedingungen, wie sie in den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen enthalten sind. Des Weiteren erwirbt der Kunde nach Maßgabe Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen und der Bestimmungen in diesen AGBs gegen den Versicherer die Rechte aus der Sachversicherung. Hierzu gehören insbesondere der Anspruch auf Versicherungsleistung einschließlich Zinsen, Verzugsschaden und, soweit er dem Kunden zur Last fällt, Aufwendungsersatz (zusammengefasst die „Versicherungsleistung“) und alle weiteren Rechte, die mit der Versicherungsleistung in Zusammenhang stehen.
4.2 Leistung des Versicherungsbeitrags
4.2.1 ADREX Service ist verpflichtet, die für die Mitversicherung der ausgewählten Bestandteile der Kunden-Anlage geschuldeten Beiträge (einzeln der „Versicherungsbetrag“, mehrere die „Versicherungsbeiträge) bei Fälligkeit an den Versicherer zu bezahlen.
4.2.2 Im Verhältnis zum Kunden besteht die Verpflichtung zur Bezahlung der geschuldeten Versicherungsbeiträge je-doch erst, wenn der Kunde ADREX Service die mit ihr im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Vergütung für Versicherungsdienstleistungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer bezahlt hat. Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der Versicherungsbeiträge wird auf Ziffer 12.1 und die entsprechenden Bestimmungen in den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen hingewiesen.
5.1 Die Verfügungsbefugnis über sämtliche Rechte aus der Sachversicherung, insbesondere auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, steht ausschließlich ADREX Service, nicht dem Kunden zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde im Besitz des Versicherungszertifikats ist.
5.2 Im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis gem. vorstehender Ziffer 5.1 ist ADREX Service insbesondere auch zur Geltendmachung und Entgegenahme der Versicherungsleistung vom Versicherer und zur Geltendmachung aller mit der Versicherungsleistung in Zusammenhang stehenden Rechte gegenüber dem Versicherer sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten berechtigt.
5.3 Die Berechtigung von ADREX Service zur Entgegennahme der Versicherungsleistung besteht allerdings nur, sofern eine Wiederherstellung des mitversicherten Bestandteils der Kunden-Anlage durch ADREX Service durchgeführt wird. Eine entgegengenommene Versicherungsleistung für einen Ausfallschaden wird ADREX Service vollständig und unverzüglich an den Kunden ausbezahlen. Im Übrigen ist ADREX Service berechtigt, gegen eine für den Kunden entgegengenommene Versicherungsleistung mit eigenen fälligen Ansprüchen gegen den Kunden aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag aufzurechnen. Führt ADREX Service keine Wiederstellung des jeweils mitversicherten Bestandteils der Kunden-Anlage für den Kunden durch, erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung vom Versicherer direkt an den Kunden bzw. ist von ADREX Service unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten, soweit die Auszahlung an ADREX Service erfolgt ist.
5.4 Der Kunde erklärt zur Verfügungsbefugnis von ADREX Service gemäß dieser Ziffer 5.2 ausdrücklich seine Zustimmung. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Geltendmachung und Entgegenahme der Versicherungsleistung durch ADREX Service im Sinne von Ziffer 5.3.
Die Übermittlung des Versicherungszertifikats kann ausschließlich ADREX Service verlangen.
7.1 Die nach den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen bestehenden Pflichten des Versicherungsnehmers, insbesondere auch Anzeigepflichten und Obliegenheiten, gelten gemäß diesen AGB auch zwischen ADREX Service und dem Kunden als vereinbart und zwar, soweit nachfolgend oder in einer der Anlagen zu diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Versicherungsnehmers der Kunde als Verpflichteter und an die Stelle Versicherers ADREX Service als diejenige, gegenüber dem die jeweiligen Pflichten gemäß den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen zu erfüllen sind, tritt.
Der Kunde ist verpflichtet, ADREX Service durch Erfüllung der in den nachfolgenden Ziffern 9 und 10 dargestellten Anzeigepflichten und Obliegenheiten in die Lage zu versetzen, dass ADREX Service ihrerseits die ihr gegenüber dem Versicherer obliegenden Verpflichtungen erfüllen kann. Soweit nach den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen bei der Erfüllung von Pflichten auf die Interessen des Versicherers abzustellen ist bzw. diese zu berücksichtigen sind, ist auch bei der Erfüllung der vom Kunden gemäß dieser Ziffer 7.1 übernommenen Pflichten gegenüber ADREX Service auf das Interesse des Versicherers abzustellen bzw. ist dieses zu berücksichtigen. Auf Verlangen von ADREX Service wird der Kunde die von ihm gemäß dieser Ziffer 7.1 übernommenen Pflichten auch direkt gegenüber dem Versicherer erfüllen. § 47 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bleibt durch die Bestimmungen in dieser Ziffer 7.1 unberührt.
7.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Versicherer ihm alle Einwendungen aus der Sachversicherung entgegen-halten kann, § 334 BGB. Dies gilt insbesondere für Einwendungen, die aus der Verletzung von Anzeigepflichten und Obliegenheiten resultieren.
7.3 Mangels abweichender Bestimmungen in diesen AGB und den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen finden auf das Verhältnis von Kunde, ADREX Service und Versicherer in Bezug auf die mitversicherten Bestandteile der Kunden-Anlage die Bestimmungen des VVG, insbesondere die §§ 43 ff. VVG Anwendung.
8.1 Im Rahmen der vom Kunden gegenüber ADREX Service gemäß vorstehender Ziffer 7 übernommenen Pflichten hat dieser insbesondere die nachfolgend aufgeführten Anzeigepflichten gem. Ziffer 9 und die nachfolgend aufgeführten Obliegenheiten gem. Ziffer 10 gegenüber ADREX Service zu erfüllen.
8.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der von ihm gem. Ziffer 7 übernommenen Pflichten, insbesondere die Verletzung von Anzeigepflichten und Obliegenheiten gem. Ziffer 7.1 zu Rechtsnachteilen beim Versicherungsschutz des Kunden führen kann. Zu den möglichen Rechtsnachteilen gehören insbesondere Rücktritt oder Kündigung der Versicherung, Reduzierung der Versicherungsleistung, Befreiung von der Versicherungsleistung und Erhöhung der Versicherungsprämie.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, ADREX Service von allen Ansprüchen des Versicherers gegen sie, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der von ihm übernommenen Anzeigepflichten und Obliegenheiten gem. Ziffer 7.1 resultieren, freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Kunden besteht nicht, soweit die Verletzung der Anzeigepflichten und/oder Obliegenheiten zu einer Erhöhung der von ADREX Service zu entrichtenden Versicherungsbeitrags führt und ADREX Service berechtigt ist, diese Erhöhung gem. Ziffer 14 an den Kunden weiterzugeben.
Anzeigepflichten des Kunden gemäß LUMIT Allgemeine Bedingungen 2021 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik ´21 (Stand: 01.01.2021):
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
9.1 Der Kunde hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung in Bezug auf den mit ADREX Service abzuschließenden Dienst-leistungsvertrag (die „Vertragserklärung“) ADREX Service alle ihm bekannten gefahrenerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen ADREX Service in Schriftform gefragt hat und die für den Entschluss von ADREX Service erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Kunde ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme durch ADREX Service diese in Schriftform Fragen im Sinne des vorstehenden Satzes stellt.
9.2 Die Voraussetzung des Stellens von Fragen durch ADREX Service ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn diese Fragen des Versicherers an den Kunden weiterleitet.
9.3 Gefahrerheblich im Sinne der Ziffer 9.1 sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt nicht oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
9.4 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Kunden geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Kunde so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
10.1 Obliegenheiten gemäß Abschnitt A der LUMIT Allgemeine Bedingungen 2021 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik ´21 (Stand: 01.01.2021):
10.1.1 Gefahrerhöhung, Definition
(i) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Kunden die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
(ii) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem ADREX Service vor Abschluss des Dienstleistungsvertrages gefragt hat.
(iii) Die Voraussetzung des Stellens von Fragen durch ADREX Service ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn dieser Fragen des Versicherers an den Kunden weiterleitet.
(iv) Eine Gefahrerhöhung gem. Ziffer 10.1.1 (i) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
10.1.2 Pflichten des Kunden
(i) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Kunde ohne vorherige Zustimmung von ADREX Service keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(ii) Erkennt der Kunde nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung von ADREX Service eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese ADREX Service unverzüglich anzeigen.
(iii) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe einer Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Kunde ADREX Service unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
10.1.3 Obliegenheiten des Kunden vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertragliche Obliegenheiten, die der Kunde vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind
(i) die Einhaltung und Beachtung aller technischen, gesetzlichen, behördlichen Bestimmungen beim Betrieb der mitversicherten Bestandteile der Kunden-Anlage. Insbesondere sind die Anforderungen der Genehmigungsbehörde sowie die europäischen oder landesspezifischen Normen zu beachten;
(ii) die Einhaltung aller behördlichen brand- und explosionsschutzrechtlichen Vorschriften;
(iii) die Durchführung und Protokollierung von Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach den Vorschriften der Hersteller- bzw. Umrüsterfirma. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(iv) die Beauftragung eines Fachbetriebs bei einer erforderlichen Reinigung von Photovoltaikmodulen.
Fachbetrieb im Sinne dieser AGB ist ein Betrieb, dessen Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hinreichend qualifiziert sind, fachspezifische Tätigkeiten entsprechend den einschlägigen Vorgaben, ins-besondere gemäß den technischen Normen und Schutzvorschriften sachgerecht auszuführen.
10.1.4 Obliegenheiten des Kunden bei Eintritt des Versicherungsfalles
Der Kunde hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
(i) den Schaden ADREX Service unverzüglich in Schriftform, darüber hinaus nach Möglichkeit auch fern-mündlich anzuzeigen;
(ii) Schäden durch Diebstahl, Raub oder Vandalismus sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden;
(iii) der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein-zureichen;
(iv) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen, und dabei die Weisungen von ADREX Service zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
(v) ADREX Service auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen;
(vi) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch ADREX SERVICE unverändert zu lassen, es sei denn
1. die Aufrechterhaltung des Betriebs oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff oder
2. die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden oder
3. ADREX Service hat zugestimmt.
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch ADREX Service aufzubewahren.
10.2 Obliegenheiten gemäß Abschnitt B der LUMIT Allgemeine Bedingungen 2021 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik ´21 (Stand: 01.01.2021):
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Bei Säuberungsarbeiten (z. B. Schneeräumen) hat der Kunde geeignete konstruktive Vorrichtungen zur Begehung der Dachfläche einzusetzen.
Nur sofern dies besonders vereinbart ist, hat der Kunde ein mit ADREX Service vereinbartes Schutzkonzept für versicher-te Sachen im Freien vollumfänglich umzusetzen, ein- und aufrecht zu erhalten.
10.3 Obliegenheiten gemäß Besondere Vereinbarungen zur LUMIT Pro – Sachversicherung;
10.3.1 Veräußerung der mitversicherten Bestandteile der Kunden-Anlage vom Kunden an Dritte
Bei Veräußerung der mitversicherten Bestandteile der Kunden-Anlage vom Kunden an einen Dritten hat der Kunde dies ADREX Service unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass für den ADREX Service, den Kunden und den Erbwerber gem. Abschnitt A § 22 Nr.2 der LUMIT Allgemeine Bedingungen 2021 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik ´21 (Stand: 01.01.2021) die Möglichkeit besteht, den Versicherungsschutz für das veräußerte Einzelrisiko mit den in A § 22 Nr.2 der LUMIT Allgemeine Bedingungen 2021 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik ´21 (Stand: 01.01.2021) angegebenen Fristen zu kündigen. Alle anderen noch laufenden Einzelrisiken werden unverändert fortgeführt.
10.3.2 Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die in den Ziffern 10.1 und Ziffer 10.2 genannten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gelten auch für den Kunden (also den Betreiber der Kunden-Anlage). Der Kunde wird hiermit und mit Aushändigung des Versicherungszertifikats hierauf hingewiesen.
11.1 Der Kunde hat je Versicherungsfall den für die Sachversicherung geltenden Selbstbehalt zu tragen.
11.2 Die Höhe des bei für die Sachversicherung geltenden Selbstbehalts ergibt sich aus der Deklaration zur LUMIT Pro – Sachversicherung.
12.1 Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Bestandteile der Kunden-Anlage beginnt vorbehaltlich etwaig besonderer Bestimmungen in den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen zu dem bzw. den im Versicherungszertifikat genannten Zeitpunkt(en).
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der bzw. die im Versicherungszertifikat genannten Zeitpunkte für den Beginn des Versicherungsschutzes nur maßgeblich sind, wenn ADREX Service die Zahlung des geschuldeten Versicherungsbeitrags unverzüglich nach den im Versicherungszertifikat genannten Zeitpunkten bewirkt. Zur Bewirkung der Zahlung des Versicherungsbeitrags bzw. der Versicherungsbeiträge an den Versicherer ist ADREX Service im Verhältnis zum Kunden jedoch erst nach Bezahlung im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Vergütung für Versicherungsdienstleistungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer durch den Kunden verpflichtet.
12.2 Sofern im Versicherungszertifikat ein Ablaufdatum eingetragen ist, endet der Versicherungsschutz vorbehaltlich etwaiger besonderer Bestimmungen in den Sachversicherungs-Vertragsgrundlagen zu dem dort angegebenen Zeitpunkt. Ist kein Ablaufdatum eingetragen, endet der Versicherungsschutz durch Abmeldung durch ADREX Service als Versicherungsnehmer. Der Kunde als Versicherter erhält in diesem Fall spätestens zwei Wochen vor Ende des Versicherungsschutzes eine schriftliche Information.
13.1 Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird ADREX Service den Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsfalles unterstützen.
13.2 Zu den Unterstützungsleistungen von ADREX Service gemäß vorstehender Ziffer 13.1 gehören
13.2.1 die Besichtigung und die Ermittlung des Schadens vor Ort beim Kunden sowie die Schadensdokumentation, insbesondere Anfertigung eines Schadenprotokolls und Anfertigung von Fotos, Erteilung von Hinweisen zu gegebenenfalls aufzubewahrenden beschädigten Sachen;
13.2.2 die Anzeige des Schadens gegenüber dem Versicherer auf der Grundlage der Schilderungen des Kunden und der Feststellungen von ADREX Service vor Ort beim Kunden;
13.2.3 Empfehlung eines Sachverständigen bei der Feststellung der Schadenshöhe im Sachverständigenverfahren und Begleitung des Kunden im Sachverständigenverfahren;
13.2.4 Empfehlungen an den Kunden zur Schadensminderung und -beseitigung sowie auf Verlangen des Kunden Anfertigung eines Kostenvoranschlags für die Schadensbeseitigung;
13.2.5 Kommunikation mit dem Versicherer, insbesondere das Führen der Korrespondenz mit dem Versicherer zur Abwicklung des Versicherungsfalles,
13.2.6 Geltendmachung der Versicherungsleistung und, sofern ADREX Service die Wiederherstellung durchführt, Entgegenahme der Versicherungsleistung sowie
13.2.7 Abrechnung der für den Kunden erbrachten Leistungen und diesem im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall entstandene erstattungsfähige Kosten mit dem Versicherer.
13.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass ADREX Service keine Rechtsberatungsleistungen erbringt.
13.4 Der Kunde ist verpflichtet, ADREX Service die für die Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsfalles erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
13.5 Auf Verlangen von ADREX Service ist der Kunde verpflichtet, ADREX Service einer Vollmacht in der von ihr begehrten Form (z. B. Schriftform, Textform) auszustellen.
14.1 ADREX Service wird die auf der Grundlage des mit dem Kunden bestehenden Dienstleistungsvertrages zu zahlenden Vergütungen für Versicherungsdienstleistungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die jeweilige Vergütungsberechnung maßgeblich sind. Eine Vergütungserhöhung kommt in Betracht und eine Vergütungsermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die von ADREX Service an den Versicherer zu entrichtenden Versicherungsbeiträge, z. B. in Folge einer Beitragsregulierung oder einer Beitragsangleichung, erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der versicherungswirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.
14.2 Steigerungen bei einer Kostenart, dürfen nur in dem Umfang für eine Vergütungserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von ADREX Service die Vergütungen für Versicherungsdienstleistungen, für die die gesunkenen Kosten maßgeblich sind, zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausge-glichen werden. ADREX Service wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Vergütungsänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung ge-tragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
14.3 Eine Vergütungsanpassung nach den vorstehenden Vorschriften der Ziffern 14.1 und 14.2 teilt ADREX Service dem Kunden in Schriftform mit (die „Vergütungsanpassungsmitteilung“). Die Vergütungsanpassung wird mit Zugang der Vergütungsanpassungsmitteilung beim Kunden wirksam.
15.1 Für Kunden, die Kaufleute sind und in dieser Eigenschaft einen Vertrag mit ADREX Service abgeschlossen haben, gilt folgendes:
Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von ADREX Service in 72108 Rottenburg am Neckar. In allen Fällen ist ADREX Service jedoch gleichermaßen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder einer vorherigen Individualabrede zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen ADREX Service und dem Kunden sowie für die Beurteilung dieser AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen ADREX Service und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.